Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz zur Nutzungsdauer eines Alten- und Pflegeheims im Privatvermögen

Bei Gebäuden, die als Alten- und Pflegeheim genutzt werden und im Privatvermögen gehalten werden, beträgt grundsätzlich der Abschreibungssatz 2% oder, das Gebäude vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurde, 2,5%. Das entspricht einer Nutzungsdauer von 50 bzw. 40 Jahren.
Sollte die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 50 bzw. 40 Jahre betragen, so ist das Gebäude über diesen kürzeren Zeitraum abzuschreiben. Der Nachweis über die Nutzungsdauer war bisher äußerst schwierig zu führen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 19.11.2007 geschätzt, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Alten- und Pflegeheims 33 Jahre beträgt, was einem AfA-Satz von 3% entspräche.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass Pflegeheime einer höheren Nutzungsintensität gegenüber Wohnungen oder Bürogebäuden unterliegen. Zudem beträgt für Gebäude, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, laut Gesetz ein Abschreibungssatz von 3%. Eine Differenzierung widerspräche daher dem Gleichheitsgrundsatz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BFH anhängig.
Handlungsempfehlung: Sofern bisher ein Abschreibungssatz von 2 bzw. 2,5% angewendet worden ist, kann zukünftig in Höhe von 3% abgeschrieben werden. Darin ist kein unzulässiger Wechsel der Abschreibungs-Methode zu sehen. Für die Vorjahre kann die höhere Abschreibung leider nicht nachgeholt werden. Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, muss in der Steuererklärung darauf hingewiesen werden, dass die Abschreibung auf der Grundlage des Urteils angesetzt wurde. Folgt das Finanzamt bei der Veranlagung nicht der Steuererklärung, sollte Einspruch eingelegt werden und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragt werden.