Vermeidung der Offenlegung des Gewinns bei kleinen Kapitalgesellschaften im elektronischen Bundesanzeiger

Alten- und Pflegeheime in der Rechtsform der GmbH und der GmbH & Co KG müssen ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger offen legen. War früher die Offenlegung eher eine theoretische Pflicht, wird diese nun flächendeckend eingefordert, so dass eine Umgehung praktisch auf Dauer unmöglich ist. Diese Daten sind praktisch für jedermann einsehbar, also auch für Kostenträger und Bewohner oder deren Angehörige, bequem von zu Hause am PC. Darin liegt die neue Qualität der Offenlegung. Insbesondere der öffentliche Ausweis des Gewinns wird dabei als störend empfunden.
Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größe des Unternehmens. Die Größenmerkmale sind im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert. Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn sie zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet (Werte in Klammern sind die zukünftigen Werte nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes):
Bilanzsumme max. 4.015 T€ (4.840 T€), Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate vor Abschlussstichtag max. 8.030 T€ (9.680 T€), Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ohne Azubis max. 50 (50).
Die meisten Alten- und Pflegeheime werden in die Gruppe der kleinen Gesellschaften einzuordnen sein und müssen nur eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang offen legen, der kaum sensible Daten enthält. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in diesem Fall nicht offenlegungspflichtig. Bei der verkürzten Bilanz nach HGB sieht man den Gewinn des Unternehmens aber trotzdem, weil das Eigenkapital so zu untergliedern ist, dass der Gewinn separat erscheint.
Hier schafft eine weitgehend unbeachtete Regelung in der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) Abhilfe. § 8 räumt den Gesellschaften, die zur Rechnungslegung nach PBV verpflichtet sind, ein besonderes Wahlrecht ein. Die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften brauchen bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung nicht beachtet zu werden, wenn stattdessen die Gliederung nach PBV verwendet wird. Im Ergebnis ist der Jahresgewinn bei der Offenlegung nicht mehr ersichtlich und geht in der Gesamtsumme des Eigenkapitals unter. Damit entfällt bei kleinen Gesellschaften der Gewinnausweis völlig, was der Offenlegung weitestgehend ihren Schrecken nehmen sollte.