Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen gegenüber den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen

Insbesondere Bewohner von Seniorenresidenzen kommen immer häufiger auf die Betreiber zu und erbitten eine Bescheinigung über die Leistungen des Heimes, die als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Einkommen-steuer der Bewohner mindern können (§ 35a EStG).
Sie sollten darauf vorbereitet sein, diesen Service für Ihre Bewohner zu erbringen. Dabei stellen sich die Fragen nach den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung und nach dem Umfang der begünstigten Dienstleistungen in einem Heim:
Grundvoraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines eigenständigen und abgeschlossenen Haushalts des Bewohners (eigenständige Haushaltsführung muss gewährleistet sein; abschließbare Wohneinheit mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich). Ihre Bewohner können also die Vergünstigung nur in Anspruch nehmen, wenn Sie entsprechenden Appartements anbieten. Ansonsten berührt Sie das Problem nicht. Zudem muss die Rechnung unbar bezahlt werden.
Als begünstigte Aufwendungen kommen insbesondere die Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement in Frage. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die gewöhnlich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Appartements erbracht werden können. Mangels objektivem Aufteilungsmaßstab sind sie nicht begünstigt (z.B. allgemeine Hausmeisterdienste).
Bereiche außerhalb des Appartements, wie z.B. der Garten, zählen nicht mehr zum Haushalt des Bewohners. Begründet wird dies mit der mangelnden Sachherrschaft über diese Bereiche, da solche im Geschäftsbetrieb des Heimbetreibers eingebettet sind. Daher sind die darauf entfallenden Dienstleistungen nicht begünstigt, wie z.B. Gartenarbeiten, Besetzung der Telefonzentrale, Pforte, hauseigene Wäsche.
Erwähnt werden muss ebenfalls, dass nur konkret erbrachte Dienstleistungen begünstigt sind, das bloße Vorhalten von z. B. medizinischen Not- und Pflegediensten aber nicht.
Die in Frage kommenden begünstigten Aufwendungen müssen entweder aus einer Jahresabrechnung an den Bewohner hervorgehen oder mittels einer gesonderten Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Aufwendungen sind zu trennen nach: Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.