Umsatzsteuerliche Änderungen für Seniorenresidenzen 2009

Ab dem Jahr 2009 gibt es bei der Umsatzsteuer eine Änderung für Seniorenresidenzen, wenn diese neben der Unterbringung von alten Menschen auch die Betreuung und Pflege anbieten.
Die alten Regelungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG sahen vor, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie (Gesamt-)Leistung seitens der Einrichtung handelt, wenn mindestens 40% der Bewohner betreuungs- und pflegebedürftig waren oder wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Nach neuer Rechtslage fällt die Regelung weg, die eine mindestens 40%ige Pflegebedürftigkeit der Bewohner voraussetzte. Wer die Pflegekosten trug, war nach alter Rechtslage unerheblich.
Nunmehr trennt der Gesetzgeber in eine steuerfreie Vermietungsleistung und ggf. daneben erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen. Zukünftig sind die neben der Vermietung erbrachten Leistungen nur steuerfrei, sofern die Betreuungs- und Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor,  wenn die Personen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände der Betreuung und Pflege bedürfen. Dies schließt ebenso Personen ein, bei denen ein Bedarf an Grundpflege oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz besteht. Dieser Nachweis muss für jede gepflegte bzw. betreute Person erbracht werden.
Welche Einrichtungen sind jedoch begünstigt? Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von anderen als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen erbracht werden.  Diese anderen als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen werden in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis k UStG bestimmt. Für Alten- und Pflegeheime kommen folgende Regelungen in Frage:

  • Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (Vertrag mit der Pflegeversicherung) besteht,
  • Einrichtungen, die eine Leistungs- und  Prüfungsvereinbarung mit dem Sozialamt gem. § 75 SGB XII abgeschlossen haben,
  • Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, mit denen die zuständige Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat.

Außerdem existiert ein so genannter Auffangtatbestand für die Einrichtungen, bei denen im Vorjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil (mehr als 50%) vergütet worden sind. Der leistende Unternehmer muss auch nach dem 31.12.2008 nachweisen, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht wurden, und zwar für jede betreute oder gepflegte Person.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob Ihre Einrichtung zweifelsfrei auch weiterhin vollumfänglich umsatzsteuerfrei ist. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie die Leistungen so abrechnen, dass aus der Rechnung der Anteil der Vermietungsleistung und der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Betreuungs- und Pflegeleistung einzeln hervorgeht und USt nur auf die letzteren berechnet wird.