Heimgesetz - Niedersachsen

Nach 5 Jahren bekommt Niedersachen als 13. Bundesland ein eigenes Heimgesetz (NHeimG)

Seit Mitte Juli hat Niedersachsen ein eigenes Heimbewohnerschutzgesetz. Dies hat vor allem Auswirkungen auf ambulant betreute Wohngemeinschaften, die nun teilweise in den Geltungsbereich des Heimgesetzes fallen. Überlässt ein Unternehmer oder eine „rechtlich oder tatsächlich“ verbundene Person Wohnraum und erbringt der Unternehmer zugleich Leistungen ambulanter Betreuung, gilt diese Wohngemeinschaft als „nicht selbstbestimmt“ und somit als Heim. Gleiches gilt, wenn die Bewohner ambulante Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Leistungen nicht frei wählen können. Ausgenommen sind Wohngemeinschaften mit bis zu 12 Bewohnern, die ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Ebenfalls fallen Tagespflegeeinrichtungen unter das Heimgesetz.

Aus der Einordnung als Heim folgen dann Auflagen wie die Heimmindestbauverordnung, die Fachkraftquote oder die Bewohnermitwirkung. Eine nicht zu unterschätzende Konsequenz ist somit, dass Teile der ambulanten Pflege unter die Heimaufsicht fallen.

Diese Konsequenzen werden in der Praxis überwiegend die ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Demenzkranke treffen, da hier oft zwischen Vermietern und Pflegedienstinhabern enge Verbindungen bestehen. Wie diese ambulant betreuten WGs ihre neue Qualifizierung stemmen und mit den einhergehenden Belastungen fertig werden, wird die Zeit zeigen. Sicher ist jedoch, dass es mit den beispielhaft oben angeführten Auswirkungen für sie durch das neue Gesetz nicht einfacher geworden ist.