Vorsteuerabzug bei Rechnungsverlust

Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Aus der Rechnung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Aussteller der Rechnung eine Leistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erbracht hat.

Streitfall: Ein Unternehmer konnte bei einer Außenprüfung die Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Er machte geltend, sie seien ihm gestohlen worden. Der Außenprüfer kürzte die geltend gemachten Vorsteuern um 40 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte ebenfalls nur 60 % der Vorsteuern an und wies die Klage ab:

  • Zwar setzt der Vorsteuerabzug die Vorlage einer Originalrechnung voraus. Besitzt der Unternehmer diese jedoch nicht mehr, kann er auf andere Art nachweisen, dass er im Besitz einer solchen war.
  • Dieser Nachweis kann durch jedes zulässige Beweismittel erfolgen, z. B. durch Zweitausfertigungen oder Kopien der Rechnungen, die vom Lieferanten besorgt werden können.
  • Der Unternehmer kann auch durch Zeugen oder eidesstattliche Versicherungen, etwa von Mitarbeitern, nachweisen, dass er im Besitz der Originalrechnungen war. Aus der Aussage muss sich jedoch ergeben, dass für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung die Originalrechnung vorlag.
  • Im Streitfall hatte der Unternehmer lediglich unkonkrete Beweisanträge gestellt, was für einen Nachweis nicht ausreichte.

Hinweis: Bei Verlust der Originalrechnungen sollten möglichst umgehend vom Lieferanten Rechnungskopien angefordert werden. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Zeugenaussage helfen, die sich nach dem aktuellen BFH-Urteil allerdings auf eine konkrete Eingangsleistung beziehen muss. In keinem Fall ausreichend ist die Vorlage einer Kopie des Vorsteuerkontos aus der Buchführung.

Rundschreiben März 2015