Neue Urteile zu der Berechnung der Investitionskosten bei nach Landesrecht geförderten Einrichtungen

Zur Systematik bei den Investitionskosten:

Die Finanzierung von Pflegeheimen besteht aus mehreren Vergütungsbestandteilen. Neben den Pflegeentgelten und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, mit denen die Personalkosten, die Kosten für Lebensmittel und der Verwaltungs- und Sachbedarf in je nach Pflegestufe unterschiedlicher Höhe (bei den Pflegentgelten) beziehungsweise gleichmäßig (bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung) auf die Bewohner umgelegt werden, gibt es als dritten Vergütungsbestandteil die Investitionskosten.

Die Investitionskosten dienen der Refinanzierung aller Kosten, die für die Nutzung des Gebäudes und für den Betrieb des Pflegeheims notwendiger Anlagegüte anfallen. Hierzu gehören Kosten für Gebäudemieten, Finanzierungskosten, Leasingaufwendungen, Abschreibungen und Instandhaltungskosten.

In der Vergangenheit profitierten viele Heimbetreiber (insbesondere in freigemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft) von staatlichen Fördermitteln beim Bau oder der Sanierung von Pflegeheimen. Aus verständlichen Gründen will der Gesetzgeber verhindern, dass Einrichtungsträger die Kosten, die bereits durch Fördermittel gedeckt waren, ein zweites Mal durch eine Berücksichtigung bei den Investitionsfolgekosten finanziert bekommen. Aus diesem Grund ist es den geförderten Einrichtungen zwar möglich, die Kosten auf die Bewohner umzulegen, die nicht gefördert wurden, sie müssen die Berechnungen aber durch die zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigen lassen (§ 82 Abs. 3 SGBXI).

Im Gegensatz hierzu brauchen Pflegeheime, die nicht gefördert wurden, ihre Investitionskosten den zuständigen Behören lediglich anzeigen (§ 82 Abs. 4 SGBXI). Für die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, die ihre Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, springt die Sozialhilfe ein, um den Anteil an der Heimvergütung zu übernehmen, der nicht durch die Pflegversicherung und eigene Mittel gedeckt ist. Damit die Sozialhilfe diese Kosten übernimmt, muss ein Pflegeheim mit dem Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen über die Vergütungshöhe wie auch die zu erbringenden Leistungen abschließen (§ 76 SGB XII). Da die Sozialhilfe in Zeiten knapper Staatskassen an niedrigen Heimkosten interessiert ist, versucht diese, möglichst niedrige Investitionskosten zu verhandeln.

Weil viele Einrichtungsträger wegen des Aufwandes und der Verfahrensdauer den Konflikt mit der Sozialhilfe scheuen, akzeptieren sie nicht selten Vergütungshöhen mit der Sozialhilfe, die nicht kostendeckend sind. Um dennoch nicht dauerhaft in die Verlustzone zu rutschen, wählen viele Einrichtungen den vermeintlich einfacheren Weg und berechnen den Selbstzahlern Investitionskostenentgelte, die um einige Euro höher liegen können als die Beträge, die die Sozialhilfe für die gleichen Leistungen zu zahlen hat.

Urteile:

Mit vier Urteilen vom 08.09.2011 zur Berechnung der Investitionskosten bei nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen hat das Bundessozialgericht (BSG) Stellung zur Refinanzierung verschiedener Kostenbestandteile bezogen (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/11 R). Drei der Entscheidungen betreffen nach Landesrecht geförderte Einrichtungen eines gemeinnützigen Trägers in Sachsen-Anhalt.

Strittig waren bei einem Pflegeheim in Sachsen-Anhalt die Umlage von Kosten für die Nutzung und Erschließung von Grundstücken, die Umlage aus der Bildung von Rücklagen für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern und die pauschale Berücksichtigung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Für eine zweite Einrichtung desselben Trägers war zum einen zu entscheiden, ob und in welchem Rahmen nach Landesrecht geförderte Pflegeheime den Pflegebedürftigen Eigenkapitalverzinsungen in Rechnung stellen dürfen. Zum anderen stand die Umlage der Bildung von Rücklagen für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern und von voraussichtlichen, also pauschalen, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf dem Prüfstein.

Auch für eine dritte Einrichtung desselben Trägers wurde neben den Fragen der Umlage der Eigenkapitalzinsen und der Kosten für Erwerb und Nutzung von Grundstücken die Umlage von Rücklagen auf die Bewohner behandelt.

In einer vierten Entscheidung stand für ein nach Landesrecht gefördertes Pflegeheim in Bayern auf dem Prüfstand, ob anfallende Erbbauzinsen für die Nutzung von Grundstücken bei der Berechnung der Investitionskosten zu berücksichtigen sind.

Die Bedeutung der Urteile wird dadurch unterstrichen, dass alle vier Verfahren zeitgleich entschieden wurden. Bezüglich der Refinanzierung von Grundstücksaufwendungen entschieden die Richter, dass Aufwendungen für im Eigentum des Einrichtungsträgers befindlichen  Grund- und Boden nicht zu berücksichtigen seien. Als Begründung wird ausgeführt, dass es keinen Wertverzehr gebe. Auch eine Refinanzierung von Eigenkapitalzinsen wie auch Fremdkapitalzinsen für den Erwerb oder die Erschließung von eigenen Grundstücken seien den Bewohner nicht gesondert zu berechnen. Dies schließe bereits der Wortlaut des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI aus.

Befindet sich das Grundstück hingegen im Eigentum eines Fremden, sind Aufwendungen wie Miete und Pacht oder auch Erbbauzinsen (was bislang strittig war) umlagefähig.

Eine Berücksichtigung von pauschalisierten Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten in den Investitionskosten schließen die Richter des BSG aus. Stattdessen fordern sie eine rechnerische Umlage der tatsächlich (in der Vergangenheit) angefallenen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Anderslautende landesrechtliche Ausführungsbestimmungen sind bis spätestens Ende 2012 zu ändern.

 

Ebenso wird in den Urteilen die Einbeziehung von Rücklagen in die Investitionskostenberechnung abgelehnt. In beiden Fällen verdeutliche bereits die Formulierung im Gesetz „kann die Pflegeeinrichtung …  gesondert berechnen“, dass es sich um eine ausschließlich rechnerische Umlage tatsächlich entstandener Kosten handelt.

Die Folgen der Rechtsprechung sind, (dass zumindest bei geförderten Einrichtungen) zukünftig eine Umlage von Kosten nach dem System der Selbstkostendeckung erfolgen wird. Für eine rechnerische Umlage von Kosten ist dann zwingend auch eine regelmäßige, wohl jährliche Neuberechnung der Investitionskostenentgelte für alle geförderten Einrichtungen notwendig.

Keine direkten Auswirkungen sind wohl auf die Investitionskostenverhandlungen zu erwarten, die nicht öffentlich geförderte Einrichtungen mit den Sozialhilfeträgern zu führen haben.

Die aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht verständliche Benachteiligung von Einrichtungen mit Grundstücken in eigenem Besitz (keine Umlage der Grundstückskosten) gegenüber Einrichtungen auf fremdem Grund und Boden (Refinanzierung der Grundstückskosten über Miete, Pacht / Erbpacht möglich) verdeutlicht die Vorteile einer Betriebsaufspaltung. Für die betreffenden Einrichtungen besteht als Beratungsbedarf. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.