Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Reform des „neuen“ steuerlichen Reisekostenrechts veröffentlicht und die Anwendung verschiedener Regelungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit konkretisiert.
So stellt das BMF u. a. klar, dass die Verpflegungspauschale zu kürzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Snack oder Imbiss während einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), sofern dieser an die Stelle einer Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die Mahlzeit tatsächlich einnimmt oder nicht.
Eine im Flugzeug/Schiff oder Zug gewährte Verpflegung gilt als Mahlzeit, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Die Kürzung der Verpflegungspauschale darf nur unterbleiben, wenn feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung ohne unentgeltlich angebotene Mahlzeit handelt. Kleine Snacks (Schokoriegel, Laugenstange, Kekse), z. B. auf innerdeutschen Flügen, sind dagegen keine Mahlzeit, da sie eine solche nicht ersetzen. Bei Mahlzeiten, die von Dritten bezahlt werden, ist eine Kürzung der Pauschale nicht nötig, da sie nicht vom Arbeitgeber veranlasst sind.
Hinweise: Darüber hinaus hat das BMF den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ näher konkretisiert. Relevant sind die Ausführungen insbesondere für die Bauwirtschaft, da hier auf die Einordnung von Baucontainern näher eingegangen wird (=> entspricht einer Tätigkeitsstätte, auch wenn mehrere hiervon auf dem Betriebs-/Werksgelände verteilt sind). Daneben hat das BMF anhand einiger neuer Beispiele klargestellt, wie Verpflegungspauschalen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Inland zu berechnen sind, wenn der Arbeitnehmer mehrfach (oder über Nacht) auswärts tätig ist. Auch wird auf die Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten in verschiedenen ausländischen Staaten näher eingegangen.
Die Grundsätze des Schreibens sind rückwirkend ab dem 01.01.2014 anzuwenden. Hinsichtlich der Mahlzeitengestellung im Flugzeug, Schiff oder Zug wird es nicht beanstandet, wenn diese ab 1. 1. 2015 angewendet werden. Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns an.
Rundschreiben März 2015