Mehraufwendungen für die Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können auch in sog. Wegverlegungsfällen für die ersten drei Monate nach Verlegung des Haupthausstandes berücksichtigt werden.
Hintergrund: Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Umstritten war, ob dies auch in sog. Wegverlegungsfällen gilt. Damit sind Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt.
Streitfall: Der Kläger war nichtselbständig tätig. Er wohnte mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat verlagerte er mit seiner Frau den Familienwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach dem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, da der Kläger bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt habe und die Dreimonatsfrist bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes somit abgelaufen sei.
Entscheidung: Die Richter des BFH folgten dem nicht:
- Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt, so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet.
- Dem Steuerpflichtigen stehen auch in Fällen, in denen er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate zu.
- Denn in diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet.
- Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt daher die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen zu laufen.
- Das Ziel der einschlägigen Vorschrift – die Steuervereinfachung – wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können, entfallen kann.
- Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war.
Rundschreiben März 2015