Kippt das Abzugsverbot für Studienkosten?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das gesetzliche Abzugsverbot für die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abziehbar, es sei denn, die Berufsausbildung oder das Erststudium finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Dieses Abzugsverbot wurde 2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt. Es war eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine Rechtsprechungsänderung durch den BFH, der im Jahr 2011 entgegen der damaligen Rechtslage entschieden hatte, dass Kosten für ein Erststudium steuerlich abgesetzt werden können, wenn das Erststudium im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen wird. Gegen dieses Abzugsverbot richten sich nun die aktuellen Vorlagebeschlüsse.

Streitfälle: In einem der beiden Fälle ging es um die Kosten für eine Piloten-Ausbildung. Der Kläger bezahlte die Ausbildungskosten selbst und arbeitete danach als Verkehrspilot bei einer Fluggesellschaft. In dem anderen Fall ging es um die Kosten für ein Auslandssemester im Rahmen eines Erststudiums der internationalen Betriebswirtschaftslehre. Nach Abschluss seines Studiums wurde der Kläger dieses Verfahrens Assistent des Vorstands einer AG. Beide Kläger machten ihre Ausbildungs- bzw. Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Entscheidung: Dem BFH zufolge scheitert in beiden Fällen der Werbungskostenabzug am gesetzlichen Abzugsverbot. Dieses hält der BFH jedoch für verfassungswidrig:

  • Das Abzugsverbot verhindert eine gleichmäßige Besteuerung, weil es nicht darauf ankommt, ob die Ausbildungs- oder Studienkosten durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind.
  • Der Gesetzgeber darf nicht unterstellen, dass jedes Erststudium oder jede Berufsausbildung privat veranlasst sind. Immerhin können die Kosten einer Zweitausbildung bzw. eines Zweitstudiums steuerlich abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit besteht. Abziehbar sind auch die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium, wenn es im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird. Diese Unterscheidungen sind nicht begründbar, weil in allen Fällen eine berufliche Veranlassung bestehen kann. Verletzt wird damit auch der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
  • Zwar können Ausbildungs- und Studienkosten aktuell bis 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden; dies nützt aber nur demjenigen, der Einkünfte erzielt, von denen er Sonderausgaben abziehen kann. Üblicherweise haben Studenten/Auszubildende aber keine hohen Einkünfte, sodass der Sonderausgabenabzug ins Leere geht.
  • Das gesetzliche Abzugsverbot wird auch nicht durch die Gewährung von Kindergeld kompensiert. Denn das Kindergeld steht den Eltern zu, nicht aber den Studenten bzw. Auszubildenden.

Hinweise: Ausbildungs- bzw. Studienkosten sollten jetzt als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hierzu kann – sofern noch nicht geschehen – eine Steuererklärung erstellt und abgegeben werden, in der vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden (entsprechende Belege sammeln!). Sofern bereits ein Steuerbescheid vorliegt, aber die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollte Einspruch eingelegt und die Ausbildungs- bzw. Studienkosten geltend gemacht werden. Bei einem Erfolg der Vorlagebeschlüsse vor dem Bundesverfassungsgericht käme es dann zur Feststellung von Verlusten, die in Folgejahren von den dann anfallenden Einkünften abgezogen werden könnten.

Nicht beanstandet hat der BFH übrigens die Rückwirkung des gesetzlichen Abzugsverbots zurück in das Jahr 2004. Denn aufgrund der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2011 und der unmittelbar darauf folgenden Gesetzesänderung konnten die Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abzug von Ausbildungs- oder Studienkosten bilden; in den Jahren 2004 bis 2011 galt es nämlich als geklärt, dass diese Kosten nicht abziehbar sind.

Rundschreiben März 2015